AltölV
§ 6Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
- 1.
- als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder
- 2.
- gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023350987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ab07f416f54cd492ba554eda8c1c0cfd4c80df8af2b46b01d225d628d10b729
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 10 NachwVBegleitschein
„… ann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen. (6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 …“
- § 12 NachwVÜbernahmeschein bei Sammelentsorgung
„… rung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen. (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalt …“
- § 30 NachwVÜbergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
„… eisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.“