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NachwV

§ 18Kommunikation

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

(1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Verkündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter www.bmu.bund.de bekannt.
(2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht. Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle Befugten die geforderten Angaben mittels der elektronisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 4 ChemKlimaschutzVRücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase

    „… t der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.“

  • § 2 ChemOzonSchichtVRückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe

    „… t der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.“