(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1.
Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
2.
Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1.
bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2.
bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
„… t der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.“
„… Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen: 1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und 2. bei der Führung der Registe …“
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