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NachwV

§ 17Grundsatz

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen und zu unterhalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichteten, soweit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Nachweisführung zugelassen oder angeordnet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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