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MWDVDV

§ 13Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebsdienst eingesetzt.
(3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note angegeben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

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