MWDVDV
§ 11Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
- 1.
- die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
- 2.
- für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR354100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c