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MWDVDV

§ 12Fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:
1.
allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,
2.
fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,
3.
Rechtsgrundlagen in der Praxis,
4.
Informationstechnik und
5.
fachspezifisches Englisch.
Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

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