Zum Gesetzesinhalt

MWDVDV

§ 15Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

XML-Quelle beim Herausgeber