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MWDVDV

§ 9Bewertung der Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/
Rangpunktzahlen
NoteErläuterung
100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,5014
87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
83,39 bis 79,2012
79,19 bis 75,0011
74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
70,89 bis 66,709
66,69 bis 62,508
62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
58,39 bis 54,206
54,19 bis 50,005
49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,403
33,39 bis 25,002
24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
12,49 bis 0,000
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

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