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MPVerfV

§ 11Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und
2.
die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.
(2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vorzulegen
1.
den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,
2.
den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung und
3.
die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling bereits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003910022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4b675c9231a41544deff073cbada7cbb0edf8876bf6f9e94bd3e1abf2168382

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 51a HwO

    „… rprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und 2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide. (2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Me …“