MPVerfV
§ 11Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
- 1.
- der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und
- 2.
- die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.
- 1.
- den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,
- 2.
- den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung und
- 3.
- die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling bereits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003910022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4b675c9231a41544deff073cbada7cbb0edf8876bf6f9e94bd3e1abf2168382
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 51a HwO
„… rprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und 2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide. (2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Me …“