(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spätestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.
(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistungen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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