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HwO

§ 51a

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B),
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder
3.
eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 51a Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 123a Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014110953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (20)

Auswahl: 8 von 20 nachgewiesenen Verweisen.

  • Eingangsformel AMVO

    „Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden sind, verordnet das Bunde …“

  • Eingangsformel BürstPiMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 …“

  • Eingangsformel BehAppMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, …“

  • § 29 BLVBesondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes

    „… ortbildungsordnung nach § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c, § 45 Absatz 2 Satz 2 oder § 51a Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs …“

  • Eingangsformel FotografMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 …“

  • Eingangsformel GalvMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, …“

  • Eingangsformel GebrMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 …“

  • Eingangsformel HoBaMstrV

    „Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, …“