(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des Moduls „Masterarbeit“.
(3) Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.
(4) Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen. Die Masterurkunde enthält
1.
die Bezeichnung der Hochschule,
2.
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die bestandene Masterprüfung mit dem Prüfungsdatum,
4.
die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades einschließlich der Kurzform,
5.
Ort und Datum der Ausstellung,
6.
die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule und der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters des Masterstudiengangs sowie das Siegel der Hochschule.
(5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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