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MPAHSBundV

§ 22Berufspraktische Einführung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die Eignung und Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann studienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bewährt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e04144dce16d72d101cd9fefd6d6044a05e2a6e0bd15d5e65abb0d514da02583

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