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MPAHSBundV

§ 21Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e04144dce16d72d101cd9fefd6d6044a05e2a6e0bd15d5e65abb0d514da02583

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