(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Masterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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