MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 48Errechnung der Zahl der Delegierten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
- 2.
- 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
- 3.
- 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
- 4.
- 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
- 5.
- 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
- 6.
- 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21