Zum Gesetzesinhalt

MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 46Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Delegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt werden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21

XML-Quelle beim Herausgeber