(1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Hauptwahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe neu zu errechnen (§ 48).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
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