MontanMitbestGErgGWO 2005
§ 50Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- 1.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind;
- 2.
- einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
- 3.
- die Zahl der zu wählenden Delegierten;
- 4.
- die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zugeordnet worden sind;
- 5.
- die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, sowie den Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen worden sind;
- 6.
- den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand dem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzuteilen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR293200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37fdea0386b570513be7c872ad3667a9cc2d2c3d3b97ba3863ef3ec126a7ba21