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MOG

§ 9aEinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d

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