(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht werden können, wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
1.
bei der Leistung von Beiträgen und
2.
bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,
2.
nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
3.
nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,
4.
die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,
5.
Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
6.
die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder
7.
ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.