MOG
§ 8Mengen
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- 1.
- die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
- 2.
- im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
- 1.
- die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
- 2.
- die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
- 3.
- die Übertragung von Mengen, wobei
- a)
- persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
- b)
- die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
- c)
- sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
- 4.
- die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d