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MOG

§ 6aVermarktungsnormen

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
1.
bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müssen,
2.
Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten,
3.
die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Verpackung oder die Mengen- und Gewichtseinheiten von Marktordnungswaren,
4.
die Angabe der Güteklasse, der Haltungsform, der Erzeugerkennzeichnung oder sonstige Angaben in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, unter der die Marktordnungswaren jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d

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