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MntDBwVVDV

§ 76Bestehen der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

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