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MntDBwVVDV

§ 77Zulassung zur mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.
(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

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