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MntDBwVVDV

§ 73Protokolle über die schriftliche Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3.
gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie
4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

XML-Quelle beim Herausgeber