Zum Gesetzesinhalt

MntDBwVVDV

§ 71Klausuren der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61b9d81860292aa51551c93eb734b38aff903430672b4212b10fca14260e7a7d

XML-Quelle beim Herausgeber