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MntDAIVVDV

§ 5Bewertung der Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahlen
Note
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend
00,00 bis 12,49 0
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee

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