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§ 14Prüfungsamt
- 1.
- Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
- 2.
- Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
- 3.
- die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
- 4.
- die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
- 5.
- über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,
- 6.
- über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
- 7.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
- 8.
- die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bab870e071e8cca76f0947f386b5cb487537df023cbf4ada6d01750c409ce6ee