(1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt werden,
1.
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßige Abschlüsse macht, und
2.
dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
(2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der
1.
in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mindestens 1 Tonne Magermilchpulver regelmäßig täglich verarbeiten kann,
2.
auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver gelagert oder verarbeitet werden soll,
b)
Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.
(3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verarbeitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen angereichert werden soll. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Verordnung oder die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
(5) Im Falle der Rücknahme der Zulassung ist der Betroffene von dem in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am Tage des Zuschlags, gültigen Interventionspreis und dem Zuschlagspreis verpflichtet. Die zu zahlenden Beträge einschließlich Zinsen verringern sich um die Beträge, für die Kautionen für verfallen erklärt worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
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