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MMilchPulvAbsV

§ 1Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich

Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Denaturierung des Magermilchpulvers,
2.
die Färbung des Magermilchpulvers sowie
3.
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
1.
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
a)
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
b)
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
2.
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
a)
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
b)
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007950981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a

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