MMilchPulvAbsV
§ 1Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
- 1.
- die Denaturierung des Magermilchpulvers,
- 2.
- die Färbung des Magermilchpulvers sowie
- 3.
- die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
- 1.
- hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
- a)
- zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
- b)
- zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
- 2.
- hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
- a)
- aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
- b)
- auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007950981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a