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MMilchPulvAbsV

§ 6Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers

Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

(1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Magermilchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung verarbeitet werden, so hat der Käufer der Bundesanstalt den Erlaubnisschein vorzulegen und, sofern das Magermilchpulver in einen Lagerraum außerhalb des Verarbeitungsbetriebes verbracht werden soll, die Lage dieses Lagerraumes unter Angabe von Name und Anschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des Lagers betrauten Person schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Käufer hat das Magermilchpulver nach der Übernahme unmittelbar in den aus dem Erlaubnisschein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder den mitgeteilten Lagerraum zu verbringen.
(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbeiten will, hat dies mindestens 3 Werktage vor Beginn der Verarbeitung der Bundesanstalt nach dem von der Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster schriftlich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007950981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a

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