MMilchPulvAbsV
§ 2Zuständige Stellen
- 1.
- die Bundesfinanzverwaltung
- a)
- für das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- b)
- für das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,
- c)
- für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder Verarbeitung, nach dritten Ländern,
- 2.
- die Bundesanstalt für die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007950981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a