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MMilchPulvAbsV

§ 2Zuständige Stellen

Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist jedoch
1.
die Bundesfinanzverwaltung
a)
für das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im Geltungsbereich dieser Verordnung,
b)
für das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,
c)
für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder Verarbeitung, nach dritten Ländern,
2.
die Bundesanstalt für die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 6.6.2013 I 1482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007950981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0a41deebf8a4fd2c224dbc524ccb58d4ce110ec80ddc3bda054ccb8f6e2947a

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