MKUServAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Montage und Demontage,
- 3.
- Transport und Auslieferung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,
- b)
- Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren,
- c)
- Beschläge montieren und auf Funktion prüfen,
- d)
- elektrische Leitungswege prüfen,
- e)
- Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen,
- f)
- Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen,
- g)
- Verpackungsmittel auswählen,
- h)
- Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,
- i)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- k)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen,
- b)
- Hilfsstoffe auswählen,
- c)
- Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,
- d)
- Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen,
- e)
- Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen,
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Touren planen und optimieren,
- b)
- Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten,
- c)
- Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden,
- d)
- Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten,
- e)
- Reklamationen behandeln,
- f)
- Kriterien zur Kundenorientierung darstellen,
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 50 Prozent, | |
| 2. | Prüfungsbereich Montage und Demontage | 20 Prozent, | |
| 3. | Prüfungsbereich Transport und Auslieferung | 20 Prozent, | |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR055800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa2faec358dc3930ff02c050b20bff2f093ea66db6bce37ecf19290d8c5fe9a1