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§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
2.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Kundenorientierung und Kommunikation,
4.
Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,
5.
Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,
6.
Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen,
7.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten,
8.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,
9.
Verpacken, Lagern und Transportieren,
10.
Abholung und Auslieferung,
11.
Behandeln von Reklamationen,
12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR055800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa2faec358dc3930ff02c050b20bff2f093ea66db6bce37ecf19290d8c5fe9a1

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