MKUServAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei
- a)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,
- b)
- Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,
- c)
- technische Unterlagen nutzen,
- d)
- Messungen durchführen und dokumentieren,
- e)
- manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,
- f)
- Verpackungsmittel auswählen,
- g)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- i)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR055800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa2faec358dc3930ff02c050b20bff2f093ea66db6bce37ecf19290d8c5fe9a1