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MKUServAusbV

§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR055800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa2faec358dc3930ff02c050b20bff2f093ea66db6bce37ecf19290d8c5fe9a1

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