MKSeuchV 2005
§ 5Kontrollzone
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
- 2.
- anordnen, dass für längstens 72 Stunden
- a)
- Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
- b)
- bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.
- 1.
- sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
- 2.
- häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,
- 3.
- Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290