BGB
§ 193Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 35 MKSeuchV 2005Berechnung von Fristen
„Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.“
- § 1 SchuVBegebung, Nennwert, Laufzeit, Tilgung und Verzinsung der Schuldverschreibungen
„… dem Ablauf des dem Fälligkeitstag vorhergehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 Bürgerliches Gesetzbuch bewirkt wird. (6) Sämtliche Zahlungen werden durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle veranlaßt. Die fälligen Zin …“
- § 46 VDuGAnmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
„… n nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben …“