MKSeuchV 2005
§ 24Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- der zuständigen Behörde unverzüglich
- a)
- die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
- b)
- verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten
- 2.
- die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,
- 3.
- geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
- 4.
- verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersuchen zu lassen,
- 5.
- Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewahren,
- 6.
- sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.
- 1.
- auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
- 2.
- Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden dürfen,
- 3.
- Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen,
- 4.
- Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben,
- 5.
- Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen.
- 1.
- die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
- 2.
- im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
- 3.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
- b)
- die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,
- c)
- das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,
- d)
- im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und,
- e)
- im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
- 1.
- in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder
- 2.
- 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
- 1.
- Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
- 2.
- die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 MKSeuchV 2005(zu § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
„… rzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . …“