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MKSeuchV 2005

§ 23Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290

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