MKSeuchV 2005
§ 20Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder
- 2.
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290