MISSAufstV
§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
- 1.
- die Sicherung der Qualität des Studiums,
- 2.
- die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
- 3.
- die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
- 4.
- die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
- 5.
- die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
- 6.
- die Abnahme der Modulprüfungen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209