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MISSAufstV

§ 12Leitung, Planung und Durchführung des Studiums

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Sicherung der Qualität des Studiums,
2.
die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
3.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
4.
die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
5.
die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
6.
die Abnahme der Modulprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209

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