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MISSAufstV

§ 9Modul Masterarbeit

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.
(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975e678c86634c3ab5d177a03b1f921537809e3f1879c8baaca76fb39b89e209

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