(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 17 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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