(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag (§ 54), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den Geschäftsjahren, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit), für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn die Unternehmensgruppe
1.
in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) weniger als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und weniger als 1 Million Euro Gewinn oder einen Verlust vor Steuern in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht für ihre Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test) oder
2.
mit ihren Geschäftseinheiten einem vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Absatz 8) für dieses Steuerhoheitsgebiet unterliegt, wenn dieser mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht (CbCR-Effektivsteuersatz-Test), oder
3.
für ihre Geschäftseinheiten einen Gewinn oder Verlust vor Steuern im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist (CbCR-Routinegewinn-Test) . Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), oder ausgeschlossene Einheiten (§ 5) sind nicht zu berücksichtigen.
Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.
(3) Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag nach Absatz 1 oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, ist sie für alle folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen war. Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatzes 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
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