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MilchQuotV

§ 7Überschussabgabe

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe
1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
2.
im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d

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