Zum Gesetzesinhalt

MilchQuotV

§ 5Bundes- und Landesreserven

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.
(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d

XML-Quelle beim Herausgeber