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MilchQuotV

§ 4Unschädliche Beseitigung

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d

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